Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/32#abs-1 (1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/32#abs-2 (2) Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/32#abs-3 (3) Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/32#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.